Satzung

Vereinssatzung 

Förderverein Sankt Marien Weinheim

§ 1          Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen

Förderverein Sankt Marien Weinheim

  1. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden und erhält dann den Namenszusatz „eingetragener Verein“, in abgekürzter Form „e.V.“
  2. Sitz des Vereins ist Weinheim.
  3. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr

§ 2          Zweck des Vereins

  1. Zweck des Vereins ist die Förderung der Pfarrgemeinde St. Marien Weinheim, ihres Gemeindelebens und allgemein die Förderung des Gemeindelebens röm. kath. Christen in der Weststadt.
  2. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Unterstützung aller Belange der Gemeindearbeit und des Gemeindelebens in der Pfarrgemeinde St. Marien Weinheim und ihrer verschiedenen Gruppierungen, wie auch der Kirchenmusik, der Ökumene, der Partnergemeinde in Brasilien und anderer Projekte sozialen Charakters im Ausland sowie beim Unterhalt kircheneigener Gebäude von St. Marien.
  3. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch Beschaffung von Mitteln durch Beiträge und Spenden sowie diesem Zweck dienende Veranstaltungen.
  4. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (§§ 51 ff. AO)

§ 3          Gemeinnützigkeit, Mittel, Verwendung

  1. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.
  2. Mittel des Vereins dürfen nur satzungsgemäßen Zwecken zugeführt werden.
  3. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  4. Es darf keine Person durch Zuwendungen, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  5. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen Vereinszweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Kirchengemeinde St. Marien Weinheim bzw. deren Rechtsnachfolger mit der Maßgabe, das Vermögen ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke für St. Marien zu verwenden.

§ 4          Mitgliedschaft

  1. Jede natürliche ab dem vollendeten 14. Lebensjahr und jede juristische Person kann Mitglied werden.
  2. Die Mitgliedschaft wird durch eine schriftliche Beitrittserklärung an den Vorstand begründet. Dem schriftlichen Aufnahmeantrag kann der Vorstand innerhalb zweier Monate widersprechen. Bei Minderjährigen ist für den Beitritt zum Verein die Zustimmung durch die Erziehungsberechtigten notwendig.
  3. Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod, Austrittserklärung oder Ausschluss aus dem Verein. Anteilige Mitgliedsbeiträge werden nicht erstatten.
  4. Auf einen Anteil am Vereinsvermögen hat kein ausgeschiedenes Mitglied Anspruch.
  5. Der Austritt aus dem Verein kann mit dreimonatiger Kündigungsfrist schriftlich jeweils zum Geschäftsjahresende gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
  6. Der Verein erhebt Mitgliedsbeiträge, deren Höhe und Zahlungsweise von der Mitgliederversammlung festgelegt werden.
  7. Der Ausschluss kann erfolgen, wenn

–      ein Mitglied dem Zweck und dem Ziel oder den Beschlüssen des Vereins in grober Weise zuwiderhandelt oder

–      ein Mitglied sich einer unehrenhaften Handlung oder eines die Gemeinschaft schädigenden Verhaltens schuldig macht oder

–      ein Mitglied mit seiner Beitragszahlung trotz schriftlicher Mahnung in Verzug ist.

Der Ausschluss erfolgt durch den Vorstand und ist dem Betroffenen unter Angaben der Gründe schriftlich mitzuteilen. Gegen diesen Beschluss kann der Betroffene binnen eines Monats beim Vorstand schriftlich Beschwerde einlegen. Über die Beschwerde entscheidet endgültig die Mitgliederversammlung. Sofern keine  Beschwerde eingelegt wird, endet die Mitgliedschaft mit Ablauf der Beschwerdefrist.

§5           Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

a)            Die Mitgliederversammlung
b)           Der Vorstand

§ 6          Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins und hat folgende Aufgaben:

a)      Wahl von Vorstandsmitgliedern
b)      Wahl der Rechnungsprüfer
c)       Genehmigung der Jahresberichte, der Jahresrechnung und die Entlastung des Vorstands
d)      Beschlussfassung zu Satzungsänderungen
e)      Festsetzung von Mitgliedsbeiträgen
f)       Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins

  1. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Stimmrechte sind nicht übertragbar.
  2. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt.
  3. Die Einladung zur Mitgliederversammlung hat mindesten drei Wochen vor der Versammlung schriftlich (dies kann auch als E-Mail erfolgen) an die letzte dem Vorstand bekannt gemachte Adresse unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Jedes Mitglied kann bis zwei Wochen vor der Versammlung Ergänzungen der Tagesordnung schriftlich mit Begründung beim Vorstand beantragen.
  4. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Beschlüsse zu Satzungsänderungen oder der Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von 75 % der anwesenden Stimmen. Die Abstimmung erfolgt per Akklamation.
  5. Bei Stimmengleichheit in einer Abstimmung gilt der Antrag als abgelehnt.
  6. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand einzuberufen, wenn

a)      es das Interesse des Vereins erfordert oder
b)      wenn 25 % der Mitglieder dies unter Angabe von Zweck und Grund schriftlich verlangen.

  1. Eine Einberufung erfolgt in gleicher Weise wie bei einer ordentlichen Mitgliederversammlung.
  2. Die Versammlungsbeschlüsse sind zu protokollieren. Das Protokoll ist vom Protokollanten und vom ersten Vorsitzenden zu unterzeichnen.

§ 7          Rechnungsprüfer

  1. Der Verein hat zwei Rechnungsprüfer, die nicht Mitglied des Vorstands sein dürfen.
  2. Die Aufgaben sind die Rechnungsprüfung und die Überprüfung der Einhaltung der Satzungsvorgaben und Vereinsbeschlüsse.
  3. Die Rechnungsprüfer haben mindestens einmal im Jahr vor der ordentlichen Mitgliederversammlung die Buchführung und Kasse zu prüfen und der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.
  4. Die Rechnungsprüfer werden durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig.

§ 8          Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus

a)      dem ersten Vorsitzenden
b)      dem zweiten Vorsitzenden
c)       dem Schatzmeister
d)      dem  Schriftführer
e)      bis zu vier weiteren gewählten Mitgliedern als Beisitzer

  1. Die Mitglieder des Vorstands müssen Mitglieder des Vereins sein. Der Vorstand ist ehrenamtlich tätig.
  2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Die Amtsdauer beträgt zwei Jahre. Wiederwahl ist möglich. Die Mitglieder des Vorstands bleiben auch nach Ablauf ihrer Amtsdauer bis zur Neuwahl im Amt.
  3. Der Vorstand ist für alle Vereinsangelegenheiten zuständig, die nicht durch Satzung ausdrücklich der Mitgliederversammlung zugewiesen sind.
  4. Der Vorstand fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Hierüber werden schriftliche Protokolle angefertigt. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist und der erste oder zweite Vorsitzende dabei ist. Gesetzliche Vertreter des Vereins im Sinne § 26 BGB sind der erste Vorsitzende, der zweite Vorsitzende und der Schatzmeister, wobei jeweils zwei dieser Vorstandsmitglieder zusammen vertretungsberechtigt sind. Die vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder sind an die Mehrheitsbeschlüsse des Vorstands gebunden.
  5. Die Mitglieder des Vorstands haften dem Verein nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
  6. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds hat der Vorstand das Recht, ein Ersatzmitglied bis zur nächsten Mitgliederversammlung zu bestellen.
  7. Der Vorstand ist verantwortlich für die Einladung zur Mitgliederversammlung, wie in §6(4) geregelt, und die Festsetzung der Tagesordnung.

§ 9         Änderung der Satzung, des Vereinszwecks und Auflösung des Vereins

1.      Änderungen der Satzung, des Vereinszwecks oder die Auflösung des Vereins kann nur die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 75 % der anwesenden Mitglieder beschließen (siehe auch § 6(5) dieser Satzung). Hierüber darf nur abgestimmt werden, wenn dieser Punkt in der bekanntgegebenen Tagesordnung enthalten war (siehe auch § 6(4) dieser Satzung).

2.      Nach Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins ist das nach der Liquidation des Vereins verbliebene Vermögen gemäß den genannten Bestimmungen in § 3(5) dieser Satzung zu verwenden.

Weinheim,  27.07.2012